Satzung des Verbundes Frau und Betrieb Göttingen e.V
Stand: 30.06.2022
§ 1 Name und Sitz
(1) Der Verein trägt den Namen „Verbund Frau und Betrieb Göttingen e.V.“.
(2) Der Verein hat seinen Sitz in Göttingen.
(3) Der Verein ist in das Vereinsregister einzutragen.
(4) Der Verein strebt die Anerkennung der Gemeinnützigkeit an.
§ 2 Geschäftsjahr
Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.
§ 3 Zweck
(1) Der Verbund verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts
„Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung.
(2) Zweck des Verbundes ist die Förderung der beruflichen Fort- und Weiterbildung, insbesondere für
Frauen. Durch berufliche Weiterbildungsmaßnamen u.a. in Zeiten des gesetzlichen Erziehungsurlaubs
soll Beschäftigen nach der Familienphase die Rückkehr in den Beruf erleichtert werden.
(3) Der Verein ist selbstlos tätig. Er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.
(4) Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden.
(5) Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins.
(6) Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck der Körperschaft fremd sind, oder durch
unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.
§ 4 Aufgaben
Um den in § 3 angestrebten Zweck zu erreichen, erfüllt der Verbund folgende Aufgaben:
1. Entwicklung von Maßnahmen zur Berufsrückkehr von Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern;
2. Unterstützung bei der Organisation von Weiterbildungsveranstaltungen zum Qualifikationserhalt bzw.
zur Qualifikationssteigerung, die den Berufsrückkehrerinnen bzw. Berufsrückkehrern
und Beschäftigten angeboten werden;
3. Organisation von Kontakthaltemaßnahmen zwischen Betrieben und Berufsrückkehrerinnen und Be-
rufsrückkehrern.
§ 5 Mitgliedschaft
(1) Mitglied des Verbundes können private und öffentliche Arbeitgeber sowie jede natürliche oder juristi-
sche Person werden, die zur Förderung des Vereinszwecks fähig und bereit ist.
(2) Die Aufnahme erfolgt aufgrund eines schriftlichen Antrages bei der Geschäftsstelle des Verbundes. Der
Vorstand beschließt über den Antrag
(3) Der Austritt eines Mitglieds ist mit einer Kündigungsfrist von 3 Monaten zum 31. Dezember
eines jeden Jahres durch schriftliche Erklärung gegenüber der Geschäftsstelle möglich. Die zwischen
Mitglied und Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmern geschlossenen vertraglichen Regelungen bleiben
hiervon unberührt.
(4) Ein Mitglied kann aus dem Verbund ausgeschlossen werden, wenn sein Verhalten in grober Weise ge-
gen die Interessen des Verbundes verstößt. Einen Ausschlussantrag können der Vorstand oder ¼ aller
Mitglieder stellen. Der Antrag ist zu begründen. Dem vom Ausschluss bedrohten Mitglied muss die
Möglichkeit zur Stellungnahme gegeben werden. Die Mitgliederversammlung entscheidet über einen
Ausschluss mit 2/3 Mehrheit der abgegebenen Stimmen.
(5) Private und öffentliche Arbeitgeber können, unbeschadet der vorstehenden Regelungen, statt einer
Vollmitgliedschaft den Status eines Fördermitglieds erwerben. Fördermitglieder haben in der Mitglie-
derversammlung eine beratende Stimme und legen ihren Beitrag in Abstimmung mit dem Vorstand
fest.
(6) Privatpersonen, die keine Unternehmer sind, können als Fördermitglieder dem Verbund beitreten.
Der Vorstand beschließt über die Aufnahme. Diese Fördermitglieder haben keine Stimmrechte in der
Mitgliederversammlung und können im Beirat beratend tätig werden. Die Höhe des Mitgliedsbeitrags
wird in der Beitragsordnung festgelegt.
(7) Mitglieder des Verbundes können auf Beschluss des Vorstandes für besondere Verdienste als Ehren-
mitglieder ernannt werden. Die Höhe des Beitrags wird vom Ehrenmitglied in Abstimmung mit dem
Vorstand festgelegt. Der Vorstand kann über die Beitragsbefreiung beschließen.
§ 6 Mitgliedsbeiträge
(1) Die Höhe der jährlichen Mitgliedsbeiträge wird in einer Beitragsordnung geregelt.
(2) Die Mitgliederversammlung beschließt über die Beitragsordnung. Eine Änderung der Beitragsordnung
bedarf der 2/3 Mehrheit der anwesenden Mitglieder.
(3) Der jährliche Mitgliedsbeitrag wird zum 1.1. eines jeden Jahres fällig. Bei Neueintritt im ersten Halbjahr
ist der jährliche Beitrag spätestens zwei Wochen nach Eingang der Aufnahmebestätigung zu entrich-
ten. Bei Eintritt in den Verbund ab dem 01.07. des Jahres reduziert sich der Beitrag im Aufnahmejahr
um 50%.
§ 7 Organe des Vereins
Organe des Vereins sind:
1. Mitgliederversammlung,
2. Vorstand,
3. Beirat
§ 8 Mitgliederversammlung
(1) Die Mitgliederversammlung ist das oberste Organ des Vereins.
(2) Bei Wahlen und Abstimmungen hat jedes Mitglied eine Stimme.
(3) Die Mitgliederversammlung wählt den Vorstand aus den eigenen Reihen.
(4) Der Vorstand kann einen Beirat zu seiner Unterstützung berufen. Der Beirat wird für die Amtszeit des
Vorstandes berufen. Der Vorstand kann während seiner Amtszeit den Beirat insgesamt oder einzelne
Mitglieder des Beirates durch Mehrheitsbeschluss abberufen.
(5) Die Mitglieder können sich durch schriftlichen Vollmachtnachweis durch ein anderes Mitglied vertre-
ten lassen. Jedes Mitglied kann maximal zwei andere Mitglieder vertreten.
(6) Die Mitgliederversammlung tritt mindestens einmal jährlich zusammen, ansonsten bei Bedarf oder
wenn 1/3 der Mitglieder dies schriftlich beantragen. Sie ist unter Angabe der Tagesordnung mit einer
Frist von einem Monat mit einfachem Brief vom Vorstand einzuberufen. Für die Rechtzeitigkeit der
Einladung gilt die Aufgabe der Einladung zur Post oder der Versand per Email.
(7) Die Mitgliederversammlung entscheidet über grundsätzliche Belange des Vereins, insbesondere ent-
scheidet sie über Satzungsänderungen und über die Vereinsauflösung. Satzungsänderungen müssen
den Vereinsmitgliedern mit der Einladung zur Mitgliederversammlung schriftlich zugesandt werden.
Satzungsänderungen sind nur zu den aufgeführten Punkten möglich.
(8) Die Mitgliederversammlung fasst ihre Beschlüsse mit der einfachen Mehrheit der anwesenden bzw.
vertretenen Mitglieder. Satzungsänderungen bedürfen der 2/3 Mehrheit der anwesenden bzw. ver-
tretenen Mitglieder.
(9) Der Mitgliederversammlung sind vom Vorstand die Jahresrechnungen und der Jahresbericht zur Be-
schlussfassung über die Genehmigung und Entlastung des Vorstandes schriftlich vorzulegen. Sie be-
stellt zwei Rechnungsprüferinnen oder Rechnungsprüfer, die dem Vorstand nicht angehören dürfen,
um die Buchführung einschließlich des Jahresabschlusses zu prüfen und über das Ergebnis vor der Mit-
gliederversammlung zu berichten.
(10) Die Mitgliederversammlung wird von der oder dem Vorstandsvorsitzenden geleitet. Die Protokollfüh-
rung übernimmt grundsätzlich die Leiterin der Geschäftsstelle. Der oder die Vorstandsvorsitzende
stellt die Protokollführung sicher. Die Beschlüsse der Mitgliederversammlung sind schriftlich festzule-
gen.
(11) Das Protokoll muss von der Versammlungsleitung und der Protokollführung unterschrieben sein.
§ 9 Vorstand
(1) Der Vorstand besteht aus drei Personen, der oder dem gewählten Vorsitzenden, der oder dem gewähl-
ten stellvertretenden Vorsitzenden und der Leiterin der Geschäftsstelle. Geschäftsführender Vorstand
im Sinne des § 26 BGB sind die oder der erste Vorsitzende und die Leiterin der Geschäftsstelle. Beide
vertreten, jeweils einzeln, den Verein gerichtlich und außergerichtlich.
2) Der oder die Vorsitzende und der oder die stellvertretende Vorsitzende werden für die Dauer von zwei
Jahren aus der Mitgliederversammlung in getrennten Wahlgängen gewählt. Die Leiterin der Geschäfts-
stelle ist kraft ihres Amtes Mitglied im Vorstand. Der Vorstand ist in seiner Tätigkeit an die Beschlüsse
der Mitgliederversammlung gebunden.
(3) Der oder die gewählte stellvertretende Vorsitzende übernimmt die Vertretung der oder des Vorsitzen-
den und das Amt der Schatzmeisterin/des Schatzmeisters.
(4) Der Vorstand insgesamt bzw. auch jedes einzelne Vorstandsmitglied kann vorzeitig mit 2/3 Mehrheit
der Mitglieder abberufen werden. Der Vorstand bleibt nach Ablauf der Amtszeit bzw. nach erfolgter
Abberufung so lange im Amt, bis die Neuwahl erfolgt ist.
§ 10 Geschäftsstelle
(1) Zur Wahrnehmung der laufenden Geschäfte richtet der Verbund eine Geschäftsstelle ein.
(2) Die Geschäftsstelle wird von der hauptberuflichen Geschäftsführerin geleitet. Für die Dauer des Pro-
jektes „Frauenförderung in der privaten Wirtschaft – Koordinierungsstelle“ übernimmt nach Abstim-
mung mit dem Vorstand eine Mitarbeiterin des Modellprojektes die Geschäftsführung.
§ 11 Beirat
(1) Ein Beirat von bis zu sechs Mitgliedern kann auf Beschluss des Vorstandes gebildet werden. Die Mit-
glieder des Beirates haben beratende Funktionen. Aus ihrer Funktion als Beirat ergibt sich kein Stimm-
recht und kein Mitgliedsbeitrag. Die Mitglieder des Beirates haben Anspruch auf Erstattung ihrer baren
Auslagen. Der Beirat hat die Aufgabe, die Arbeit des Vorstandes in wesentlichen Tätigkeiten zu unter-
stützen. Seine Mitglieder sollen insbesondere in fachlichen Fragen als Sachverständige bei der Bewäl-
tigung etwaiger Probleme beraten, um somit zu einer umfassenden Sichtweise zu kommen.
(2) Sitzungen des Beirates finden bei Bedarf statt. Der Beirat kann zu den Sitzungen des Vorstandes ein-
geladen werden und hat kein Teilnahmerecht.
§ 12 Auflösung
(1) Über einen Antrag auf Auflösung des Verbundes entscheidet die Mitgliederversammlung mit 2/3
Mehrheit der Mitglieder. Der Beschluss kann nur nach rechtzeitiger Ankündigung mit der Einladung
zur Mitgliederversammlung gefasst werden.
(2) Bei der Auflösung des Vereins oder bei Wegfall seines bisherigen steuerbegünstigten Zwecks fällt ein
nach Erfüllung aller Verbindlichkeiten verbleibendes Vereinsvermögen an die Stadt Göttingen, die es
unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige Zwecke zu verwenden hat.